Verstößt die Einzelvereinbarung gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung, ist sie insoweit nichtig (teilnichtig). An die Stelle der nichtigen Lohnabrede tritt der Lohnersatz der kollektiven Rechtsquelle. Auch eine eindeutige und vom Willen beider Parteien getragene Entgeltvereinbarung ist nichtig, soweit sie dem anzuwenden Kollektivvertrag (KV) widerspricht.