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Entlassung im Krankenstand wegen mangelnder Kooperation

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2014, 34infas 2014, 97 Heft 3 v. 1.5.2014

Es kann nicht generell ausgeschlossen werden, dass Angestellte mit einem Krankheitsbild, wie es die Arbeitnehmerin hat (Asthma bronchiale, Belastungsstörungen, Somatisierungsstörungen, Burn-out-Syndrom und eine mittelgradig depressive Episode), auch während des Krankenstandes für die Bekanntgabe unbedingt erforderlicher Informationen, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde, in einem Ausmaß – etwa telefonisch – zur Verfügung stehen, das ihren Genesungsprozess nicht beeinträchtigt. Dies erfordert jedoch, dass vom Arbeitgeber konkretisiert wird, um welche Informationen es sich handelt, warum diese nicht anderweitig beschafft werden können und warum aus dem Fehlen der Information ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.

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