Der Arbeitnehmer unterließ die aktive Arbeitsplatzsuche, weil er einerseits damit rechnete, das Kündigungsanfechtungsverfahren zu gewinnen, in absehbarer Zeit wieder bei der Arbeitgeberin zu arbeiten und den Lohn von ihr nachgezahlt zu erhalten, und weil er andererseits seine Frau dabei unterstützen wollte, sich selbständig zu machen. Der Arbeitnehmer wäre hier schon im Hinblick auf die vierjährige Dauer des Anfechtungsverfahrens verpflichtet gewesen, die sich ihm bietenden reellen Erwerbschancen durch aktives Bewerben wahrzunehmen. Die rechtliche Beurteilung, dass von einem absichtlichen Versäumen des Arbeitnehmers iSd § 1155 2. Halbsatz ABGB auszugehen sei, weil der Arbeitnehmer einen Verdienst durch anderweitige Verwendung (auch) wegen der von ihm ohnehin erwarteten Nachzahlungspflicht der Arbeitgeberin unterließ, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls vertretbar.