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KV Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger - Mehrarbeitszuschläge

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2013, 86infas 2013, 234 Heft 6 v. 1.11.2013

Mit der AZG-Novelle 2007 wurde lediglich die Rechtsgrundlage für die Regelungsbefugnis der Kollektivvertrags(KV-)parteien verschoben, die sich nun - im Ergebnis unverändert - in § 19d Abs 3f AZG iVm § 2 Abs 2 Z 7 ArbVG befindet. Da vor und nach Inkrafttreten des § 19d Abs 3f AZG ein Mehrarbeitszuschlag kollektivvertraglich mit 5% festgelegt werden konnte (und kann) - womit die streitgegenständliche Bestimmung im KV Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (Arb) auch den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht -, bestehen insgesamt keine ausreichenden Gründe dafür, dass die KV-Disposivität nach der gesetzlichen Intention nur für nach Inkrafttreten der AZG-Novelle 2007 abgeschlossene Kollektivverträge gelten sollte. Die Möglichkeit, auf ein geändertes gesetzliches Umfeld zu reagieren, muss den KV-Parteien vorbehalten bleiben.

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