Nach den Feststellungen wurde von der Klägerin nicht erwartet, dass sie zu einer bestimmten Zeit in der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten anwesend ist, es bestanden auch keine Weisungen zur Anwesenheit der Klägerin. Ein Einfluss des Beklagten oder seiner Repräsentanten auf die Arbeitszeitgestaltung der Klägerin konnte nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat die Übernahme bestimmter Buchhaltungsarbeiten abgelehnt und die Durchführung bestimmter Verbuchungen verweigert, was der - auch gelebten - Vertragslage entsprach. Die Festlegung ihrer Urlaubszeiten war nicht von der Zustimmung des Beklagten abhängig. Die Klägerin hätte auch für andere Auftraggeber Tätigkeiten verrichten können. Der Klägerin wurden keine Weisungen in Bezug auf die Arbeitsgestaltung und auch keine inhaltlichen Weisungen erteilt. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass bei Gesamtbetrachtung der einzelnen Beurteilungselemente von einem freien Dienstvertrag auszugehen sei, stellt keine Überschreitung des ihnen eingeräumten Ermessensspielraums dar.