Ob Unfallversicherungsschutz bei der Einnahme der Mahlzeit in der Mittagspause sowie auf dem Weg dorthin und zurück besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Die Klägerin ist als Reinigungskraft beschäftigt. Ihr Arbeitstag ist so gestaltet, dass sie am Morgen zum Standort ihres Arbeitgebers fährt und von dort aus mit dem Firmenwagen, den Reinigungsutensilien und Schlüsseln die am Vormittag zu reinigenden Objekte aufsucht.