Die Mitgliedstaaten müssen bei Umsetzung der GleichbehandlungsRL alle Arbeitgeber verpflichten, wirksame und praktikable Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufs, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.