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Dienstverhältnis als Standbetreuerin bei einer Automesse

SozialrechtEntscheidungeninfas 2013, 26infas 2013, 149 Heft 4 v. 1.7.2013

Ob die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten weitgehend ausgeschaltet ist.

In einem sogenannten "Promoter-Vertrag" wurde die Tätigkeit als "Hostess" auf einer Automesse beschrieben.

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