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Versicherungspflicht am Probetag

SozialrechtEntscheidungeninfas 2013, 25infas 2013, 148 Heft 4 v. 1.7.2013

Der Annahme eines (versicherungspflichtigen) Probearbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, wenn die (Weiter-)Beschäftigung vom Ergebnis dieser Erprobung abhängig gemacht wird, zumal im Probearbeitsverhältnis ohnehin die Möglichkeit zu dessen jederzeitiger Auflösung ohne Begründung besteht.

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