Erfolgte eine eindeutige Belehrung über die Mitwirkungspflicht und über die Konsequenzen der Nichtbefolgung in der Verhandlung, ist eine neuerliche Belehrung im Bescheid nicht erforderlich.
Erfolgte eine eindeutige Belehrung über die Mitwirkungspflicht und über die Konsequenzen der Nichtbefolgung in der Verhandlung, ist eine neuerliche Belehrung im Bescheid nicht erforderlich.