Die Monate einer zehnjährigen Dienstfreistellung sind nicht auf die 120 Kalendermonate "einer Tätigkeit" iSd § 255 Abs 4 ASVG anzurechnen.
Die Monate einer zehnjährigen Dienstfreistellung sind nicht auf die 120 Kalendermonate "einer Tätigkeit" iSd § 255 Abs 4 ASVG anzurechnen.