Der unionsrechtliche Diskriminierungsschutz umfasst das Arbeitsentgelt, nicht aber die Festsetzung eines bestimmten Vorrückungsstichtags, dessen Festlegung nur eine Folge der vorzunehmenden Neuberechnung von Vordienstzeiten gemäß § 29 KV ist. Diese sind aber jedenfalls für die hier in Rede stehenden Entgeltperioden ab 1. 1. 2007 in unionsrechtskonformer Weise zu berechnen, auch wenn das Arbeitsverhältnis schon vor diesem Zeitpunkt begründet worden ist. Maßgeblich ist die - durch die unionsrechtskonforme Anrechnung von Vordienstzeiten bewirkte - diskriminierungsfreie Festsetzung des die gegenwärtige Rechtsstellung des Arbeitnehmers betreffenden Entgelts, nicht aber die Festsetzung eines Vorrückungsstichtags.