Genießt eine Versicherte "doppelten Berufsschutz" als Arbeiterin und Angestellte und kann sie die Angestelltentätigkeit noch ausüben, besteht kein Anspruch auf Pension.
Genießt eine Versicherte "doppelten Berufsschutz" als Arbeiterin und Angestellte und kann sie die Angestelltentätigkeit noch ausüben, besteht kein Anspruch auf Pension.