Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG kann nur bei einem österreichischen Lehrabschluss vorliegen. Ein angelernter Beruf kann auch dann vorliegen, wenn es keinen gleichartig gesetzlich geregelten Lehrberuf gibt, jedoch eine ähnliche Summe an besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten vorliegt.