Die Regelung im Kollektivvertrag (KV) für das Güterbeförderungsgewerbe, wonach der Anspruch auf Sonderzahlungen erlischt, wenn das Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder durch berechtigte Entlassung gelöst wird und die bereits ausgezahlten Sonderzahlungen somit bei Eintritt eines solchen Falls zur Gänze rückerstattet werden müssen, gilt nur bei entsprechender Beendigung des Dienstverhältnisses im ersten Beschäftigungsjahr.