Für die normative Wirkung ist es erforderlich, eine Betriebsvereinbarung nicht nur aufzulegen, sondern auch in einer geeigneten, den Arbeitnehmern bekannten Verlautbarungsmethode auf den Abschluss und die Einsichtsmöglichkeiten hinzuweisen. Keinesfalls kommt eine schlüssige Annahmeerklärung in Betracht, wenn feststeht, dass der vermeintlich annehmende Teil vom Angebot überhaupt keine Kenntnis hatte.