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Kein UV-Schutz beim Trinken einer ätzenden Flüssigkeit

SozialrechtEntscheidungeninfas 2012, S 47infas 2012, 230 Heft 6 v. 1.11.2012

Gemäß § 175 Abs 2 Z 7 ASVG besteht Unfallversicherungsschutz lediglich dann, wenn besondere Umstände gegeben sind bzw die Verhaltensweise unter erhöhter Gefahr erfolgt und sich diese Gefahr realisiert.

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