Mit sozial nützlichen Arbeiten betraute befristet Beschäftigte dürfen dann eine geringere Vergütung erhalten als unbefristet Angestellte, wenn diese befristet Beschäftigten nicht in den Genuss eines Arbeitsverhältnisses gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten geltenden Definition kommen oder die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner von ihrer Befugnis gemäß § 2 Nr 2 der Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht haben.