Der Arbeitnehmer verrichtete seine Arbeit ausschließlich an den jeweiligen Standorten der Kunden des Arbeitgebers und hatte zu keinem Zeitpunkt einen fixen Arbeitsplatz im Betrieb. Die jeweiligen Montagestellen, die der Arbeitnehmer von seinem Wohnort aufzusuchen hatte, kommen als "ständiger Arbeitsplatz" nicht in Frage, weil sie - anders als etwa längerfristig eingerichtete Baustellen - einem ständigen, bei Küchenmontagen wohl meist täglichen Wechsel unterworfen sind; vielmehr handelt es sich um innerhalb bestimmter Bereiche wechselnde Arbeitsorte eines Monteurs. Die Montagearbeiten des Arbeitnehmers stellen daher keine Außerhausarbeiten außerhalb der 10-Kilometer-Zone eines "ständigen Arbeitsplatzes" dar, so dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Stör-(Außerhaus-) Zulage iSd § 11 des Kollektivvertrag (KV) für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe nicht vorliegen.