Da der Arbeitnehmer zunächst gemäß § 5 Abs 2 Z 1 PKG in der Pensionskasse seiner ehemaligen Arbeitgeberin verblieb, behielt der Pensionskassenvertrag für ihn auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis Gültigkeit. Dies bedeutet zunächst nur, dass er nicht aus dem personellen Anwendungsbereich des Pensionskassenvertrags ausscheidet, nicht aber, dass der Pensionskassenvertrag von einem zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse mit kollektiver Wirkung für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten geschlossenen Vertrag im Verhältnis zum ausgeschiedenen Arbeitnehmer automatisch zu einem Individualvertrag zwischen ihm und der Pensionskasse würde. Scheidet ein ehemaliger Arbeitnehmer dergestalt aber nicht aus dem personellen Anwendungsbereich des Pensionskassenvertrags aus, so führt dies zum Ergebnis, dass die Wirkung der Kündigung eines Pensionskassenvertrags