Nach den Feststellungen wirkte sich der Verzicht auf den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers sogar zum Nachteil der Arbeitgeberin aus. Danach könnte durchaus in Frage gestellt werden, ob der bisherige Arbeitsplatz des Arbeitnehmers als überflüssig und unwirtschaftlich betrachtet werden konnte. Die Arbeitgeberin hat nicht dargelegt, dass es sich bei dem dem Arbeitnehmer angebotenen Ersatzarbeitsplatz um den für diesen bestmöglichen Arbeitsplatz gehandelt hat, der in ihrem Betrieb vorhanden war. Das Angebot an den Arbeitnehmer war unklar formuliert und blieb in den Punkten variables Entgelt, Einbußen bei den Pensionsleistungen, Art der neuen Tätigkeit, trotz Aufklärungsbedarf vage. Die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts, dass die Arbeitgeberin das Einsparungspotenzial im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitnehmers nicht ausreichend dargestellt habe und die Kündigung (mangels Nachweises der Erfüllung der sozialen Gestaltungspflicht) sozial ungerechtfertigt gewesen sei, begründen keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.