Die Rechtsprechung lässt eine "Stichtagsverschiebung" auf einen vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gelegenen Zeitpunkt zwar grundsätzlich zu, sofern - etwa durch eine Rechtsänderung zum Vorteil des Versicherten - dann die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Versicherungs-
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