Fehler bei der Auszählung des Wahlergebnisses allein können nicht bewirken, dass die Wahl - die von keinem der wahlberechtigten Arbeitnehmer angefochten wurde - als Zerrbild einer Wahl zu beurteilen wäre.
Fehler bei der Auszählung des Wahlergebnisses allein können nicht bewirken, dass die Wahl - die von keinem der wahlberechtigten Arbeitnehmer angefochten wurde - als Zerrbild einer Wahl zu beurteilen wäre.