Die Vereinbarung der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei mehr als einem Arbeitgeber bildet in der Praxis zwar die Ausnahme, ist aber nach Lehre und Rechtsprechung nicht unzulässig.
Die Vereinbarung der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei mehr als einem Arbeitgeber bildet in der Praxis zwar die Ausnahme, ist aber nach Lehre und Rechtsprechung nicht unzulässig.