Entscheidend, ob eine einvernehmliche Auflösung wirksam zustande gekommen ist, ist die Absicht der Parteien, das Beschäftigungsverhältnis dauernd zu beenden.
Entscheidend, ob eine einvernehmliche Auflösung wirksam zustande gekommen ist, ist die Absicht der Parteien, das Beschäftigungsverhältnis dauernd zu beenden.