Keine Verletzung des Gleichheitssatzes, wenn bei Inanspruchnahme einer besseren als der zustehenden Leistung, nicht zumindest die geringere Pflichtleistung gewährt wird.
Keine Verletzung des Gleichheitssatzes, wenn bei Inanspruchnahme einer besseren als der zustehenden Leistung, nicht zumindest die geringere Pflichtleistung gewährt wird.