Für Fragen des Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 spielen ausschließlich unselbständige Tätigkeiten eine Rolle, für Fragen des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ist es unerheblich, ob Tätigkeiten unselbständig oder selbständig ausgeübt wurden.
Für Fragen des Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 spielen ausschließlich unselbständige Tätigkeiten eine Rolle, für Fragen des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ist es unerheblich, ob Tätigkeiten unselbständig oder selbständig ausgeübt wurden.