Eine Aufkündbarkeit des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer ändert - selbst bei geänderten Möglichkeiten des Pensionsantritts - nichts an den im Hinblick auf die gemeinsame Verfolgung der wechselseitigen Interessen im Rahmen der Altersteilzeit bestehenden Fürsorge- und Treuepflichten.