Die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb eines Konzerns ist vom Geltungsbereich der Abschnitte II bis IV des AÜG ausgenommen, sofern der Sitz und der Betriebsstandort beider Konzernunternehmen innerhalb des EWR liegt und die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört. Das Vorhandensein einer Gewerbeberechtigung für Arbeitskräfteüberlassung ist dabei bloß ein Indiz, es sind aber auch die Umstände des konkreten Falls in Betracht zu ziehen. Die Überlassung gehört nicht zum Betriebszweck, wenn Arbeitskräfte im Zuge von Ausgliederungen an das ausgegliederte, im Konzern verbleibende Unternehmen überlassen werden, um einen Arbeitgeberwechsel zu vermeiden, die Überlassung vor allem im Interesse der Arbeitnehmer vereinbart wird und das überlassende Unternehmen im Vergleich zum ex lege-Übergang der Erwerber keinen wirtschaftlichen Vorteil daraus zieht.