Durch § 3 Abs 1 AVRAG soll sichergestellt werden, dass den durch den Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erhalten bleiben. Dieser Zweck darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen, noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. Bei der Herausnahme der wirtschaftlichen Substanz vor Konkurseröffnung und Einfügung in die zum Zweck der Nachfolge gegründete Konzerngesellschaft liefe die Anwendung des § 3 Abs 2 AVRAG auf eine Gesetzesumgehung hinaus. Die Ausnahme nach § 3 Abs 2 AVRAG kann daher nicht zum Tragen kommen.