Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit und ein Feststellungsbegehren wegen Sittenwidrigkeit kann nur in der Verknüpfung des Eventualbegehrens gemeinsam zur Entscheidung gebracht werden.
Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit und ein Feststellungsbegehren wegen Sittenwidrigkeit kann nur in der Verknüpfung des Eventualbegehrens gemeinsam zur Entscheidung gebracht werden.