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Verfall von Überstunden

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2011, A 20infas 2011, 70 Heft 2 v. 1.3.2011

Ein rechtzeitiges Begehren liegt nur dann vor, wenn die Ansprüche soweit konkretisiert sind, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art und Höhe nach gemeint sind.

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