Ein rechtzeitiges Begehren liegt nur dann vor, wenn die Ansprüche soweit konkretisiert sind, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art und Höhe nach gemeint sind.
Ein rechtzeitiges Begehren liegt nur dann vor, wenn die Ansprüche soweit konkretisiert sind, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art und Höhe nach gemeint sind.