Dem kranken Arbeitnehmer soll der volle EFZ-Anspruch auch dann gewahrt bleiben, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Arbeitsverhinderung erfolgt. Endet jedoch das Arbeitsverhältnis vor Beginn des neuen Arbeitsjahres, entsteht kein neuer EFZ-Anspruch.