Im Erkenntnis zu dem Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtsfrage, ob die Arbeitszeitrichtlinie (-RL) (RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 11. 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und insbesondere die Auslegung des Art 17 Abs 1, 2 und 3 Buchst b iVm Art 1 Abs 1 dieser RL) anwendbar und mit einer nationalen Regelung vereinbar ist, die die Arbeitszeit dieses Personals in Ferien- und Freizeitzentren auf achtzig Tage pro Jahr begrenzt, aber keine tägliche Mindestruhezeit gewährleistet - insbesondere hinsichtlich der in der RL gebrauchten Begriffe "gleichwertige Ausgleichsruhezeiten" und "angemessener Schutz für die betroffenen Arbeitnehmer", lautete der Tenor des EuGH: