Eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt nur vor, wenn die Klägerin die im Vorverfahren erteilte Rechtsbelehrung verstanden hat.
Eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt nur vor, wenn die Klägerin die im Vorverfahren erteilte Rechtsbelehrung verstanden hat.