Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass "verfrühte" Prozesshandlungen (hier: Kündigungsanfechtungsklage) grundsätzlich nicht schaden, wenn sie bereits rechtlich möglich sind.
Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass "verfrühte" Prozesshandlungen (hier: Kündigungsanfechtungsklage) grundsätzlich nicht schaden, wenn sie bereits rechtlich möglich sind.