Die Regelung des § 4 Abs 2 erster Satz AVRAG erfasst nur Bestimmungen hinsichtlich des "Entgelts", und auch nur soweit es im früher anzuwendenden Kollektivvertrag (KV) für die regelmäßige Arbeitsleistung in der "Normalarbeitszeit" festgelegt war. Veränderungen im arbeitszeitrechtlichen Bereich sind nicht als "entgeltrechtliche Regelungen" einzustufen, mögen diese bei der Abrechnung auch entgeltrechtliche Konsequenzen haben.