Die Anwendung einer richtig erkannten Rechtslage auf den konkreten Einzelfall - nämlich dass bei einer bestimmten Änderungskündigung nur eine geringe Einkommensbelastung vorliegt - stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, die die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte.
Die außerordentliche Revision wurde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.