An die AK Wien wurde die Frage herangetragen, ob das österr Mitbestimmungsrecht (Betriebsverfassung, §§ 33ff ArbVG) auch für und in "Botschaften" fremder Staaten in Österreich gilt. Vorauszuschicken ist, dass in zahlreichen diplomatischen Vertretungen in Wien de facto ein Betriebsrat (BR) gewählt und tätig ist. Dass dies nicht auf "freiwilliger" bzw unverbindlicher Basis der Fall ist, soll im Folgenden erläutert werden. Im gegenständlichen Fall ist der Staat, um dessen Botschaft es konkret geht, kein EU- bzw EWR-Mitglied, so dass europarechtliche Erwägungen außer Betracht bleiben können.