Ein Systemwechsel von einem leistungs- in ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem ist für die Betriebsparteien ohne Zustimmung der Berechtigten zulässig. Einer freien Betriebsvereinbarung (BV) kommt keine höhere Bestandfestigkeit zu als der zulässigen BV. Durch eine Arbeitgeberreserve sind nur jene MitarbeiterInnen gegen das Risiko eines ungünstigen Einstiegs in den Kapitalmarkt abzusichern, die knapp (das sind fünf Jahre) vor der Pension stehen.