Kein "Differenzruhen" des Pflegegeldes bei Pflegeheimaufenthalt und nachträglicher Inanspruchnahme der Erbin durch den Sozialhilfeträger.
Kein "Differenzruhen" des Pflegegeldes bei Pflegeheimaufenthalt und nachträglicher Inanspruchnahme der Erbin durch den Sozialhilfeträger.