Wird die gesetzliche Altersrente von Frauen an die von Männern angeglichen, schließt die Richtlinie 79/7/EWG (Gleichbehandlungs-RL - soziale Sicherheit) die Zahlung von Berichtigungsbeiträgen, die der Differenz zu den Beiträgen von Männern entsprechen, nicht aus.