Für die Beurteilung des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG können nur Monate einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Die wirksame Beitragsentrichtung ist keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 255 Abs 4 ASVG.