Die Beurteilung der Auswirkungen einer Beschäftigung in der Karenz über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus ist strittig. Für den Fall, dass länger als nach § 15e Abs 2 MSchG zulässig über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet wird, normiert das Gesetz nämlich keine Rechtsfolgen.