Die beklagte Firma hat im hier interessierenden Zusammenhang keinerlei Kontrolle ausgeübt, hatte keinen Verantwortlichen beauftragt, keine sachbezogene Sicherheitsunterweisung durchgeführt und auch niemanden dazu angehalten, geeignete Anweisungen zu erteilen; dies und die absolut unzureichende und gefährliche Art der Lagerung der Schalungsträger hat zu einer keineswegs unvorhersehbaren Gefahrensituation geführt, die letztlich für den Unfall mitursächlich war. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist daher gerechtfertigt.