Da die Kollektivvertragsparteien im KV für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe einerseits die Formlosigkeit der einvernehmlichen Beendigung, andererseits das Schriftformgebot für die Kündigungserklärung festlegten, ist davon auszugehen, dass das Schriftformgebot für die Erklärung des vorzeitigen Austritts nicht zu gelten hat.