Wenn auch § 3 AVRAG keine ausdrückliche Regelung über ein Kündigungsverbot enthält, so ist dennoch ein solches Kündigungsverbot zur Erreichung des Schutzzwecks der Betriebsübergangs-RL geboten. Kündigungen, die ihren tragenden Grund im Betriebsübergang haben, sind nichtig gemäß § 879 ABGB. Es gibt keine normative Grundlage für die Annahme einer Befristung des Kündigungsschutzes. Die zeitliche Komponente ändert per se nichts an dieser Sittenwidrigkeit, sofern die Kündigung - gleichgültig in welchem zeitlichen Abstand zum Betriebsübergang - wegen des Betriebsübergangs erfolgt.