Wechsel des Entscheidungsträgers begründet keine Möglichkeit der Neubeurteilung.
Der Kläger bezog eine Witwerpension von der Pensionsversicherungsanstalt und Pflegegeld der Stufe 2;
Seite 83
Wechsel des Entscheidungsträgers begründet keine Möglichkeit der Neubeurteilung.
Der Kläger bezog eine Witwerpension von der Pensionsversicherungsanstalt und Pflegegeld der Stufe 2;
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