Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG.
Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG.