Ein Zeitraum von zwei Jahren für die Beobachtung der Einkommensverhältnisse zur Berechnung der Witwen/Witwerpension ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich.
In mehreren gleichlautenden Entscheidungen nahm der OGH zur Berechnung der Witwen/Witwerpension gemäß § 264 Abs 2 bis 4 ASVG Stellung.